Beratung und Information zur Alleinsorge
Die Zuständigkeiten richtet sich nach dem Wohnort des Kindes. Ihren direkten Ansprechpartner entnehmen Sie bitte der nachstehenden Aufzählung:
Für Bad Zwesten, Edermünde, Knüllwald, Körle, Malsfeld, Niedenstein, Ottrau, Schrecksbach: Frau Zettl
Für Gudensberg und Homberg: Frau Lampe
Für Borken (A-V): Frau Schneider
Für Borken (W-Z), Morschen, Neuental, Neukirchen, Spangenberg, Wabern: Frau Jaeger
Für Fritzlar und Jesberg: Frau Hermann
Für Frielendorf, Oberaula, Schwalmstadt, Schwarzenborn und Willingshausen:
Für Felsberg, Gilserberg, Guxhagen und Melsungen: Frau Obst
Sind Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so hat die Mutter zunächst allein die elterliche Sorge (§§ 1626 ff. BGB).
Die Sorge steht erst dann den Eltern gemeinsam zu,
- wenn sie beide erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen werden beim Jugendamt abgegeben und beurkundet)
- wenn sie einander heiraten, oder
- wenn das Familiengericht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam überträgt
Die Abgabe der Sorgeerklärungen bzw. die gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts werden ins Sorgeregister eingetragen, und zwar bei dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 SGB VIII zuständigen Jugendamt am Geburtsort des Kindes.
Das Jugendamt, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist zuständig für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 58a Abs. 2 SGB VIII, dem sogenannten Negativattest.
Liegen keine Eintragungen im Sorgeregister vor, so erhält die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter auf Antrag hierüber eine Bescheinigung (Negativattest) in dem für ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Jugendamt.
Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu, siehe § 1680 BGB.
Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Bitte beachten:
- Nur die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratete Mutter kann ein solches Negativattest beantragen!
- Zuständig für die Erteilung eines Negativattestes ist das Jugendamt, in welchem die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Zuständig für die Führung des Sorgeregisters ist das Jugendamt am Geburtsort des Kindes.
Einen Antrag auf Ausstellung eines Negativattestes finden Sie hier: Negativattestantrag
DATENSCHUTZ
Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Datenschutz-Grundverordung (DSGVO). Diese können Sie unter dem folgend Link aufrufen:
Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.
Kontakte:
Zuständig für die Kommunen: Neukirchen, Oberaula, Ottrau, Schrecksbach, Schwalmstadt (nur WG Dina-Zöllner-Weg), Schwarzenborn, Willingshausen (Vormundschaften)
Zuständig für die Kommunen: Homberg (Beistandschaften)
Zuständig für die Kommunen: Borken, Gilserberg, Guxhagen (Beistandschaften)
Zuständig für die Kommunen: Bad Zwesten, Edermünde, Knüllwald, Malsfeld, Niedenstein (Beistandschaften)