Glossar Asyl und Zuwanderung
Ablehnung des Asylantrages
Bei der Ablehnung des Asylverfahrens wird zwischen zwei Arten unterschieden. Die einfache Ablehnung und die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“.
Im Falle einer einfachen Ablehnung wird dem Asylbewerber kein Aufenthaltsrecht in Deutschland gewährt. Der Flüchtling erhält eine Frist von 30 Tagen um freiwillig auszureisen. Ist die Frist abgelaufen und der Betroffene nicht ausgereist kommt es zur Abschiebung.
Wird der Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt beträgt die Ausreisefrist nur eine Woche nach Zustellung des Bescheides.
Für die Rückführung ist die Ausländerbehörde zuständig. Diese haben jedoch die Möglichkeit, die Ausreise vorrübergehend auszusetzen und eine Duldung oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dies kann die Ausländerbehörde nur entscheiden, wenn Rückführungshindernisse vorliegen, die bei der Entscheidung des BAMF nicht berücksichtigt werden konnten.
Abschiebeverbot
Ein Abschiebeverbot kann nur erteilt werden, wenn Schutz aufgrund höherrangiger Schutznormen (Flüchtlingsstatus, Asylrecht, subsidiärer Schutz) versagt wurde. Wird ein nationales Abschiebeverbot erteilt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den das Abschiebeverbot gilt.
Die Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr. Diese kann wiederholt verlängert werden.
Asylantragstellung
Wo wird ein Asylantrag in deutschland gestellt?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist in deutschland für das Asylverfahren zuständig. Eine Außenstelle des BAMF befindet sich in der Nähe jeder Erstaufnahmeeinrichtung.
Das BAMF ist zuständig, die Flüchtlinge auf die Bundesländer zu verteilen, die Stellung des Asylantrages entgegenzunehmen und darüber zu entscheiden. Nach dem die Geflüchteten den Asylantrag gestellt haben bekommen sie in der erstaufnahmeeinrichtung einen Ankuftsnachweis. Mit diesem können sie sich ausweisen und er berechtigt die Flüchtlinge zum Aufenthalt in Deutschland. Der Ankuftsnachweis berechtigt zum beziehen staatlicher Leistungen, wie etwa Unterbringung, medizinische Versorgung und Verpflegung.
Mit Austellen des Ankuftsnachweises sind die Flüchtlinge erkennungsdienstlich erfasst. Personalien, Passfoto und Fingerabruck werden zentral gespeichert.
Zur Antragstellung müssen die Flüchtlinge persönlich beim BAMF vorstellig werden.
Eine Entscheidung über den Asylantrag erfolgt durch die BAMF in Form eines begründeten Bescheides.
Asylberechtigte
Asylberechtigt sind die Flüchtlinge, die im Asylverfahren nach Art. 16a des Grundgesetzes als politisch Verfolgte anerkannt wurden.
Asylberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Nach frühestens drei Jahren kann unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhaltes und ausreichende Sprachkenntnisse, eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn das BAMF kein Widerrufsverfahren einleitet.
Asylbewerber
Asylbewerber sind Ausländer, die Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a des Grundgesetztes suchen oder Schutz vor Abschiebung in einen Staat begehren, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist.
Asylsuchende: Personen, die beabsichtigen, einen Asylantrag zu stellen und noch nicht als Asylantragstellende beim Bundesamt erfasst sind.
Aslyantragstellende: Asylbewerber, die sich im Asylverfahren befinden und deren Verfahren noch nicht entschieden ist.
Asylbewerberleistungsgesetz
Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt die Versorgung der Asylbewerber. Das AsylbLG gilt für Asylbewerber, Ausreisepflichtige mit Duldung und Ausländer, die sich nur vorrübergehend in Deutschland aufhalten dürfen.
Im Asylbewerberleistungsgesetz werden existenzsichernde Leistungen erbracht. Dazu gehören: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen , die vom Einzelfall abhängen.
Asylverfahren
Im Asylverfahren gibt es 4 Verfahrensschritte
1. Verteilung der Asylbewerber
2. Persönliche Antragstellung
3. Anhörung und Entscheidung
4. Gewährung oder Abschiebung
Abschiebung- Klageverfahren: Gegen eine ablehnende Entscheidung des BAMF steht dem Asylbewerber der Rechtsweg an den Verwaltungsgerichten offen.
Rechtsfolgen der Entscheidung durch das BAMF: Asylberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland für drei Jahre. Für eine anschließende unbefristete Aufenthaltserlaubnis dürfen keine Voraussetzungen zu einem Wiederruf oder einer Rücknahme vorliegen.
Beim Asylverfahren arbeitet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zusammen mit anderen Behörden, den Ausländerbehörden, dem Bundesverwaltungsamt, der Bundespolizei, den Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern sowie mit dem UNHCR.
Asylverfahrensgesetz
Im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) sind die wichtigsten Bestimmungen zum Umgang mit Asylsuchenden geregelt. Dazu zählt die Verteilung der Flüchtlinge auf die Bundesländer, Ihre Unterbringung, die Asylantragstellung, Ablauf und genaue Regeln des Asylverfahrens.
Ausländerzentralregister
Wenn ein Flüchtling in Deutschland Asyl beantragt gibt das BAMF die aufgenommenen Daten in das Ausländerzentralregister (AZR) ein. Das AZR ist eine bundesweite personenbezogene Datei, die zentral vom Bundesamt geführt wird. Sie enthält Informationen über Menschen aus dem Ausland, die sich in Deutschland aufhalten oder aufgehalten haben. Alle Ausländerbehörden arbeiten mit diesen Daten, wenn sie ihre Aufgaben wahrnehmen.
Binnenflüchtlinge
Binnenflüchtlinge oder Binnenvertriebene sind Personen, die innerhalb ihres Heimatlandes auf der Flucht sind, das heißt keine international anerkannte Grenze überschreiten.
Blaue Karte EU
Die Blaue Karte EU ist ein Nachweisdokument bzw. der von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Nachweis für den legalen Aufenthalt von Angehörigen von Drittstaaten zwecks Erberbstätigkeit.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist die staatliche Asylbehörde. Sie ist hervorgegangen aus dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Das BAMF ist zuständig für die Durchführung von Asylverfahren. Seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetztes hat sich der Aufgabenbereiches des BAMF auf Migrations- und Integrationsfragen ausgeweitet.
Drittstaatenregelung
Laut der Drittstaatenregelung dürfen Flüchtlinge, die im Ursprungsstaat zwar politisch verfolgt wurden, aber über einen für sie sicheren Drittstaat nach Deutschland einreisen, nicht das Recht auf Asyl wegen politischer Verfolgung geltend machen. Flüchtlinge, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, aber über sichere Drittstaaten einreisen, in denen keine politische Verfolgung stattfindet, haben keine Möglichkeit in Deutschland als Asylberechtigte anerkannt zu werden.
Dublin - Verfahren
Das Dublin – Verfahren ist ein Zuständigkeitsverfahren, das vor der eigentlichen Prüfung des Asylantrages stattfindet. Es wird festgestellt, welcher europäische Staat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Die Dublin Verordnung bezweckt, dass jeder Asylantrag, der im Dublin Raum gestellt wird, nur durch den zuständigen Staat geprüft wird. Neben der europäischen Union gehört auch Norwegen, die Schweiz und Lichtenstein zum Dublin Raum. Wenn bereits in einem Dublin-Staat asylrechtlicher Schutz erteilt wurde, ist eine weitere Asylantragsprüfung in Deutschland nicht möglich.
Stellt ein Mitgliedsstaat fest, dass ein Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat zu prüfen, bzw. abzuschließen ist, stellt er ein sogenanntes Übernahmeersuchen an den betreffenden Staat. Wenn dieser der Überstellung zustimmt, wird dies vom Bundesamt anhand eines Bescheides angeordnet. Außerdem informiert das BAMF die betroffene Person und befragt sie zu möglichen Gründen, die gegen eine Überstellung sprechen würden.
Betroffene Asylsuchende können gegen diese Entscheidung Klage einreichen und einen Eilantrag stellen. Vor einer Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren ist dann eine Überstellung in den Mitgliedstaaten nicht zulässig.
Findet eine Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten statt, geht die Zuständigkeit für das Asylverfahren an den Mitgliedstaat über, der um Übernahme ersucht hat.
EASY - Das Quotensystem für eine gerechte Verteilung
Das Quotensystem EASY (Erstverteilung von Asylbewerbern) richtet sich nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel. Die Verteilungsquote wird jährlich von der Bund- Länder- Kommission ermittelt und legt fest, welchen Anteil der Asylsuchenden jedes Bundesland aufnimmt. So soll eine angemessene und gerechte Verteilung auf die Bundesländer sichergestellt werden.
Die aktuellen Verteilungsquoten sind im Internet unter www.bamf.de zu finden.
Familienasyl
Für Mitglieder einer Familie gilt das Familienasyl. Das heißt: wurde eine sogenannte stammberechtigte Person als asylberechtigt anerkannt, erhalten deren in Deutschland aufhältigen Familienmitglieder auf Antrag ebenfalls Asyl. Als Familienangehörige im Sinne des Familienasyls gelten Ehepaare, eingetragene Lebenspartner, minderjährige ledige Kinder, die sorgeberechtigten Eltern einer minderjährigen ledigen Person, minderjährige lediger Geschwister einer minderjährigen Person. Die Regelung betrifft auch Schutzberechtigte, die Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz erhalten haben.
In Deutschland geboren
Wird ein Kind in Deutschland geboren, nach der Asylantragstellung der Eltern, bietet der Gesetzgeber zum Schutz der Kinder die Möglichkeit eines eigenen Asylverfahrens. Die Eltern müssen nur die Ausländerbehörde oder das Bundesamt von der Geburt, dann gilt der der Asylantrag automatisch als gestellt.
Familiennachzug
Geflüchtete, denen die Asylberechtigung bzw. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, haben das Recht auf privilegierten Familiennachzug. Dieser gilt für Ehepartner sowie Kinder. Nach der Zuerkennung der Schutzberechtigung muss ein entsprechender Antrag innerhalb von drei Monaten beim Auswärtigen Amt gestellt werden.
Für subsidiär Schutzberechtigte gilt zurzeit eine Übergangszeit, in der sie keinen Anspruch auf privilegierten Familiennachzug haben. Ebenso sind Personen im Asylverfahren sowie Personen mit nationalen Abschiebeverbot vom privilegierten Familiennachzug ausgeschlossen.
Flüchtlingsschutz
Die Genfer Flüchtlingskonvention von 1941, unterzeichnet von 140 Staaten, definiert, wer als Flüchtling anerkannt wird und den Flüchtlingsschutz genießt. Auch Deutschland gehört zu den Unterzeichnerstaaten und legt im deutschen Aufenthaltsrecht fest, dass niemand abgeschoben werden darf, der die Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt.
Flughafenverfahren
Reist ein Geflüchteter auf dem Luftweg in Deutschland ein, und stellt einen Asylantrag gilt ein Sonderverfahren, das sogenannte Flughafenverfahren.
Das Asylverfahren wird vor der Entscheidung der Bundespolizei über die Einreise, also noch im Transitbereich, durchgeführt, wenn die Antragstellenden sich nach mündlichem Schutzersuchen nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen können oder aus einem sicheren Herkunftsland kommen.
Sonderregelung: Da das Flughafenverfahren unter dem sogenannten Unverzüglichkeitsgrundsatz steht, muss das Bundesamt nach Entgegennahme des Asylantrages die Antragsstellenden innerhalb von zwei Tagen anhören. Danach wird entschieden, ob die Einreise gestattet oder der Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wird. Im Falle einer Ablehnung kann die Bundespolizei die Einreise verweigern.
Im Anschluss an eine Ablehnung haben Antragstellende drei Tage Zeit, Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht einzulegen. Sie erhalten dann eine kostenlose Rechtsberatung durch eine unabhängige Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht weitere Begründungsfrist von vier Tagen gewähren. Wenn das Verwaltungsgericht dem Eilantrag stattgibt oder innerhalb von 14 Tagen nicht darüber entschieden ist, darf die betreffende Person einreisen. Damit hat das Flughafenverfahren eine mögliche Gesamtdauer von 19 Tagen. Bis zur endgültigen Entscheidung müssen die Antragstellenden allerdings im Transitbereich des Flughafens bleiben. Im Falle einer Ablehnung werden sie dann zu ihrem Abflugort oder in ihr Herkunftsland zurückgeschickt.
Das Flughafenverfahren wird nur an Flughäfen umgesetzt, die Asylsuchende auf dem Flughafengelände unterbringen können. Dies gilt derzeit für die Flughäfen Berlin-Schönefeld, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Hamburg und München.
Freizügigkeit
Freizügigkeit bedeutet, dass Unionsbürger grundsätzlich das Recht haben, sich in der EU frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Bürger der europäischen Union benötigen keine Aufenthaltserlaubnis, sie haben uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang.
Genfer Flüchtlingskonvention
Der Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert einen Flüchtling als Person, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat, und wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann.
Gemeinschaftsunterkunft
Haben Geflüchtete einen Asylantrag gestellt können sie nach § 53 Asylverfahrensgesetz zunächst in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Zu Gemeinschaftsunterkünften zählen Unterkünften in Form von Hotels, Pensionen, Kasernen, etc. Jedoch keine WG´s. Je nach Art der Gemeinschaftsunterkunft sind Anforderungen an Brandschutz und Hygiene zu beachten.
Derzeit gibt es im Schwalm-Eder-Kreis 13 Gemeinschaftsunterkünfte.
Identitätsprüfung
Bestehen Zweifel an der Identität von Antragstellenden, führt das Bundesamt eine Überprüfung mittels einer Sprach- und Textanalyse durch, zu der Sprachgutachterinnen und Sprachgutachter hinzugezogen werden. Solche Fälle werden dem bundesamtseigenen Sicherheitsreferat gemeldet. Das Referat arbeitet zum einen eng mit dem Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) und dem gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) zusammen. Zum anderen führt es im Rahmen der datenschutzrechtlichen Möglichkeiten einen automatischen Datenabgleich mit den Sicherheitsbehörden durch.
Königsteiner Schlüssel
Die Bezeichnung geht auf das Königsteiner Staatsabkommen der Länder von 1949 zurück. Damals wurde der Schlüssel eingeführt zur Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen. Heute geht es beim Königsteiner Schlüssel um weit mehr als den Forschungsbereich. Zahlreiche Ankommen und Vereinbarungen greifen auf diesen Schlüssel zurück. Er setzt sich zu zwei Dritteln aus dem Steueraufkommen und zu einem Drittel aus der Bevölkerungszahl der Länder zusammen.
Auch bei der Verteilung der Asylbewerber im Bundesgebiet findet der Königsteiner Schlüssel Anwendung. Bei der Verteilung in die Erstaufnahmeeinrichtungen spielen vor allem die aktuellen Aufnahmekapazitäten eine große Rolle. Daneben wird auch darauf geachtet, in welcher Außenstelle des Bundesamtes das Heimatland des Asylsuchenden bearbeitet wird. Nicht jede Außenstelle bearbeitet jedes Herkunftsland. Darüber hinaus gibt es Aufnahmequoten der einzelnen Bundesländer. Diese legen fest, welchen Anteil der Asylbewerber jedes Bundesland aufnehmen muss und werden nach dem sogenannten „Königsteiner Schlüssel“ festgesetzt. Dieser wird jedes Jahr neu berechnet.
Kontingentflüchtlinge
Kontingentflüchtlinge sind Flüchtlinge aus Krisenregionen, die im Rahmen internationalen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommen werden und in festgelegten Anzahlen (Kontingente) gleichmäßig auf die einzelnen Bundesländer verteilt werden.
Niederlassungserlaubnis
Personen, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen, dürfen für eine unbefristete Zeit in Deutschland leben und arbeiten.
Resettlement
Resettlement bedeutet eine dauerhafte Neuansiedlung von Flüchtlingen in einem zur Aufnahme bereiten Drittland, der ihnen vollen Flüchtlingsschutz gewährt und die Möglichkeit bietet, sich im Land zu integrieren.
Spätaussiedler
Spätaussiedler sind deutsche Volkszugehörige aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion und den anderen früheren Ostblockstaaten, die im Wege eines speziellen Aufnahmeverfahrens ihren Aufenthalt in Deutschland begründet haben.
Staatenlose
Personen, die keine Staatsangehörigkeit besitzen werden als staatenlos bezeichnet. Staatenlos wird man durch Ausbürgerung, Vertreibung, Auflösung eines Staates und seiner andersgearteten Neugründung oder Geburt. Sie sind dem Schutz des Staates anbefohlen, in dem sie sich aufhalten.
In den meisten europäischen Ländern gelten Palästinenser aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen als staatenlos.
Subsidiär Geschütze
Der Begriff subsidiär Geschütze bezeichnet Ausländer, die Abschiebeschutz genießen, weil ihnen die konkrete Gefahr der Todesstrafe oder der Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht oder weil die Unzulässigkeit der Abschiebung aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention resultiert.
Unerlaubte Einreise
Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er nicht den erfolgreichen Aufenthaltstitel oder den erforderlichen Pass besitzt. Die Einreise ist auch unerlaubt, wenn sie im Falle einer Einreisesperre ohne Betretens Erlaubnis erfolgt.
Vertriebene
Vertriebene sind deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die den Wohnsitz in den gesetzlich umschriebenen Vertreibungszentren im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg infolge Vertreibung verloren haben.