Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen beantragen
Leistungsbeschreibung
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Für das Einleiten von gewerblichem / industriellem Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage (Indirekteinleitung) ist in Deutschland in der Regel eine Genehmigung erforderlich, soweit in der Abwasserverordnung an das Abwasser Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Die Erteilung der Genehmigung erfolgt durch die zuständigen Behörden der einzelnen Länder.
Für die Branchen und Tätigkeiten (wie z.B. Chemische Industrie, Papierherstellung, Metallverarbeitung, Kühlwassernutzung), bei denen im Abwasser Schadstoffe zu erwarten sind, die in einer kommunalen Kläranlage nicht ausreichend gereinigt werden, hat der Gesetzgeber Anforderungen in den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt.
Zur Einhaltung dieser Anforderungen sind besondere Maßnahmen und Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich, um die Schadstofffracht so zu verringern, dass das Abwasser danach schadlos in einer öffentlichen Kläranlage abgereinigt werden kann.
Die Genehmigung gem. § 58 WHG wird von der zuständigen Wasserbehörde erteilt (§ 65 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 b Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden). Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen des § 58 Absatz 2 WHG eingehalten werden. Nach § 38 Abs. 3 HWG i.V.m. § 2 Abs. 2 IndV entfällt in bestimmten Fällen die Genehmigungspflicht. Nach § 38 Abs. 1 HWG ist die Genehmigungspflicht auch für das Einleiten von Grundwasser in Abwasseranlagen erforderlich, sofern dieses Stoffe enthält, für die Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung in der Abwasserverordnung festgesetzt sind.
Für die Branchen und Tätigkeiten (wie z.B. Chemische Industrie, Papierherstellung, Metallverarbeitung, Kühlwassernutzung), bei denen im Abwasser Schadstoffe zu erwarten sind, die in einer kommunalen Kläranlage nicht ausreichend gereinigt werden, hat der Gesetzgeber Anforderungen in den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt.
Zur Einhaltung dieser Anforderungen sind besondere Maßnahmen und Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich, um die Schadstofffracht so zu verringern, dass das Abwasser danach schadlos in einer öffentlichen Kläranlage abgereinigt werden kann.
Die Genehmigung gem. § 58 WHG wird von der zuständigen Wasserbehörde erteilt (§ 65 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 b Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden). Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen des § 58 Absatz 2 WHG eingehalten werden. Nach § 38 Abs. 3 HWG i.V.m. § 2 Abs. 2 IndV entfällt in bestimmten Fällen die Genehmigungspflicht. Nach § 38 Abs. 1 HWG ist die Genehmigungspflicht auch für das Einleiten von Grundwasser in Abwasseranlagen erforderlich, sofern dieses Stoffe enthält, für die Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung in der Abwasserverordnung festgesetzt sind.
Welche Fristen muss ich beachten?
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Der Antrag muss frühzeitig gestellt werden, da eine Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage nur mit erteilter Genehmigung erfolgen darf. Die Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage darf erst mit Erteilung der Genehmigung erfolgen, sodass die Beantragung der Genehmigung rechtzeitig, d. h. 6 Monate vor Einleitung von Abwasser in einer öffentlichen Abwasseranlage erfolgen muss.
Was sollte ich noch wissen?
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
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Bearbeitungsdauer
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
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Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.
Grundsätzlich beträgt die Bearbeitungsdauer mindestens 3 Monate. Die Bearbeitungsdauer ist unter Umständen abhängig davon, wann nachzureichende Unterlagen vorgelegt werden
Grundsätzlich beträgt die Bearbeitungsdauer mindestens 3 Monate. Die Bearbeitungsdauer ist unter Umständen abhängig davon, wann nachzureichende Unterlagen vorgelegt werden
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 60.3 - Umwelt
Hans-Scholl-Straße 1
34576
Homberg (Efze)
Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
16:00
Uhr
Mittwoch:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Donnerstag:
von
13:30
bis
16:00
Uhr
Oder nach individueller Vereinbarung.
Welche Gebühren fallen an?
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Für die Verwaltungsleistung der Genehmigung ist eine Verwaltungsgebühr an das jeweilige Bundesland zu entrichten. Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Verwaltungsgebühren.
Die Kosten für „Genehmigung einer Indirekteinleitung nach § 58 Abs. 1 WHG“ liegen gemäß der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV) vom 19.12.2009, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2021, Anlage Ziffer 162231 zwischen 300 bis 12 000 € (Stand Juli 2021)
Die Kosten für „Genehmigung einer Indirekteinleitung nach § 58 Abs. 1 WHG“ liegen gemäß der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV) vom 19.12.2009, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2021, Anlage Ziffer 162231 zwischen 300 bis 12 000 € (Stand Juli 2021)
Gebühr:
300,00 € - 12.000,00 € EUR
Anträge / Formulare
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Die Bezeichnung und Ausführung der einzelnen Formulare ist in den einzelnen Bundesländern verschieden. Allgemein formuliert gibt es Antragsformular, Checklisten und Merkblätter als Erklärungen bzw. Vordrucke.
Onlineverfahren: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen: nein
Onlineverfahren: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen: nein
Rechtsbehelf
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Gegen die Genehmigung kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden. Entfällt das Widerspruchsverfahren, kann vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
Gemäß § 16 a Abs.2 Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) entfällt das Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung, wenn das Regierungspräsidium die Genehmigung erteilt hat. Gegen die Genehmigung kann Klage (§ 74 Abs.1 VwGO) innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe erhoben werden.
Gemäß § 16 a Abs.2 Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) entfällt das Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung, wenn das Regierungspräsidium die Genehmigung erteilt hat. Gegen die Genehmigung kann Klage (§ 74 Abs.1 VwGO) innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe erhoben werden.
Was muss ich mitbringen?
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Die erforderlichen Unterlagen sind abhängig von dem Abwasser (industrielles Abwasser, gewerbliches Abwasser), dass in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden soll.
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