Beratung zur Förderung für benachteiligte Gebiete (AGZ)
Die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AGZ) ist ein Förderinstrument zum Erhalt der flächendeckenden Landwirtschaft auch in den sogenannten benachteiligten Gebieten und wurde aus dem Bergbauernprogramm der EWG entwickelt. Benachteiligte Gebiete weisen Grenzertragsstandorte auf, auf denen infolge erschwerter natürlicher Bedingungen die Tendenz zur Aufgabe der landwirtschaftlichen Produktion höher ist als in anderen Gebieten. Die Offenhaltung dieser landwirtschaftlichen Flächen trägt zum Erhalt einer vielgestaltigen und für Hessen typischen Kulturlandschaft bei. Damit sollen auch günstige Wirkungen für die biologische Vielfalt sowie für den Klima- und Umweltschutz erzielt werden.
Diese Standorte zeichnen sich beispielsweise durch Hangneigungen, besondere klimatische Voraussetzungen, geringe Bodenqualitäten oder auch andere spezifische Faktoren, wie Trockenheit oder Ökotondichte aus. Die Ausgleichszulage (AGZ) wird als Kompensation ständiger natürlicher und wirtschaftlicher Nachteile der Landwirtschaft gewährt. Ziel der Förderung ist es, in benachteiligten Gebieten eine standortgerechte und möglichst flächendeckende Landbewirtschaftung zu sichern.
Antragsberechtigt sind Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber landwirtschaftlicher Unternehmen, die ihren Betriebssitz in Hessen haben, sofern eine ermittelte förderfähige Fläche von mindestens 3 ha je Zuwendungsempfänger in den aus erheblich naturbedingten Gründen und/oder aus spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten und/oder in den Phasing-Out-Gebieten bewirtschaftet wird. Die Beantragung der Ausgleichszulage erfolgt im Rahmen des Gemeinsamen Antrages jährlich bis zum 15.05. bei der zuständigen Bewilligungsstelle.
Eine Zuwendungsfähigkeit besteht für Flächen in benachteiligten Gebieten in Hessen sofern sie die Anforderungen des Art. 32 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllen.
Als aus erheblich naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet gelten die nach Art. 32 Abs.1 b) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bestimmten Gebiete. Als aus spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gelten die nach Art. 32 Abs. 1 c) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bestimmten Gebiete. Als Phasing-Out Gebiete gelten die nach Art. 31 Abs. 5 der VO (EU) Nr. 1305/2013 bestimmten Gebiete.
Rechtsgrundlagen:
Bei dieser Art der Zuwendung handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. Die Förderung bezieht sich auf die in Hessen liegende Fläche, auf der die im Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag als förderfähig gekennzeichneten Kulturen angebaut werden.
Die Höhe der Zuwendung für die benachteiligten Gebiete ist gestaffelt nach der Höhe der Ertragsmesszahl (EMZ) und zusätzlich differenziert nach dem Anteil der Hauptfutterfläche (HFF) an den landwirtschaftlich genutzten Flächen (LF) des Betriebs. Die EMZ drückt die natürliche Ertragsfähigkeit einer bodengeschätzten Fläche aus. Die konkreten Beihilfehöhen sind in folgender Tabelle aufgeführt.
EMZ im Betrieb | Anteil der förderfähigen HFF an der im benachteiligten Gebiete liegenden LF des Betriebs | |
< 50 % | >= 50 % | |
≤ 30 | 70-100 €/ha | 110-180 €/ha |
>30 - ≤ 35 | 40-70 €/ha | 80-110 €/ha |
>35 - ≤ 38 | 30-40 €/ha | 30-40 €/ha |
>38 - ≤ 44 (nur HFF**) | 25-30 €/ha | 30-40 €/ha |
**Ist die EMZ >38, so erhält dieser Betrieb nur Zuwendungen für die Hauptfutterflächen. Im Falle von Mittelknappheit kann die Zuwendung auf 25 Euro/ha abgesenkt werden. Die Höhe der Zuwendung für die Phasing-Out-Gebiete1 beträgt 25 Euro je Hektar LF.
Außerhessische Flächen, die von landwirtschaftlichen Betrieben mit Betriebssitz in Hessen bewirtschaftet werden, werden mit einem Betrag von 25 Euro / ha gefördert. Bis zu einer Betriebsgröße von 100 ha förderfähiger Fläche beträgt die Zahlung 100 %, ab 100 bis 250 ha 80 % und ab 250 bis 500 ha 60 % der errechneten Ausgleichszulage. Bei den über 500 ha je Betrieb hinausgehenden AGZ-Flächen erfolgt keine Förderung.
Für ehemalige benachteiligte Gebiete, die in Folge der Neuabgrenzung ab 2019 nicht mehr benachteiligt sind (Phasing-Out-Gebiete), können nach Art. 31 Abs. 5 der VO (EU) Nr. 1305/2013 für das Jahr 2019 Übergangszahlungen in Höhe von 25 Euro/ha bis zu 49 Euro/ha und für das Jahr 2020 in Höhe von 25 Euro/ha gewährt werden.
Bis zu einer Betriebsgröße von 100,00 ha förderfähiger Fläche beträgt die Zahlung 100 %, von 100,01 bis 250,00 ha 80 % und von 250,01 bis 500,00 ha 60 % der errechneten Ausgleichszulage. Bei den über 500,00 ha je Betrieb hinausgehenden Flächen erfolgt keine Förderung.
Die an dem Förderverfahren teilnehmenden landwirtschaftlichen Unternehmen verpflichten sich während des gesamten Verpflichtungszeitraums (Kalenderjahr 01.01. bis 31.12.) die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Cross-Compliance Vorschriften) und die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu beachten.
Im Jahr 2020 wurden 770 Anträge für dieses Förderprogramm im Schwalm-Eder-Kreis eingereicht und eine Gesamtsumme von 822.412,- Euro an die Antragsteller zur Auszahlung.
Weitere Informationen erhalten Sie bei uns und auf der Internetseite des Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.