Zuwendungen für Hessische Kulturdenkmäler beantragen
Leistungsbeschreibung
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Das Land Hessen trägt zur Erhaltung von Kulturdenkmälern bei, indem es Zuwendungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt.
Keine Förderung bekommen Sie für:
Bevor Sie eine Bewilligung bekommen, prüft das LfDH, ob die Voraussetzungen für eine Zuwendung vorliegen. Einen Rechtsanspruch auf Förderung haben Sie nicht.
Die Bewilligung einer Zuwendung legt unter anderem fest:
Keine Förderung bekommen Sie für:
- Maßnahmen, die bereits begonnen wurden. Der Abschluss eines der Ausführung zu Grunde liegenden Lieferungs-/ Leistungs-/ Bauvertrages sowie die Aufnahme von Eigenarbeiten sind dabei als Beginn der Maßnahme zu werten.
- den Erwerb eines Kulturdenkmals,
- eine Totalrekonstruktion,
- einen Neubau in einer Gesamtanlage,
- die Beschaffung von Finanzierungsmitteln,
- Maßnahmen in der Umgebung von Kulturdenkmälern,
- Kosten laufender Unterhaltung, die vergleichbare Unterhaltungskosten nicht denkmalgeschützter Objekte nicht übersteigen,
- eigene Arbeitsleistung (Ausnahme: Ziffer 4.7 der Denkmalförderrichtlinie),
- Maßnahmen, die ausschließlich der Verschönerung dienen und
- rentierliche nutzungsbedingte Aufwendungen.
Bevor Sie eine Bewilligung bekommen, prüft das LfDH, ob die Voraussetzungen für eine Zuwendung vorliegen. Einen Rechtsanspruch auf Förderung haben Sie nicht.
Die Bewilligung einer Zuwendung legt unter anderem fest:
- die Maßnahme, die gefördert wird,
- die Höhe der Anteilfinanzierung des LfDH,
- die Zweckbindung der Zuwendung,
- die Höhe der von Ihnen nachzuweisenden Kosten der Maßnahme,
- die Verbindlichkeit des von Ihnen vorgelegten Kosten und Finanzierungsplans.
Welche Fristen muss ich beachten?
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
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Antragstellung:
- grundsätzlich bis spätestens zum 31.01. des Jahres (Ausnahmen sind nach Absprache mit dem LfDH möglich)
- vor Beginn der Maßnahme
- Grundsätzlich bis spätestens zum 31.10. des Jahres, siehe Bewilligungsbescheid
Was sollte ich noch wissen?
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
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Bearbeitungsdauer
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
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Ca. vier Wochen
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 60.2 - Untere Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde
Hans-Scholl-Straße 1
34576
Homberg (Efze)
Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
16:00
Uhr
Mittwoch:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Donnerstag:
von
13:30
bis
16:00
Uhr
Oder nach individueller Vereinbarung.
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
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)
Es fallen keine Gebühren an.
Anträge / Formulare
(Quelle:
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- Formulare: Vordrucke beim LfDH erhältlich
- Online-Verfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen erforderlich: nein
Rechtsgrundlage
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- Zu § 44 LHO erlassene Vorläufige Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Allgemeine Nebenbestimmungen für die Verwendung der Zuwendungen des Landes sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung (ANBest-P)
- Allgemeine Nebenbestimmungen für die Verwendung der Zuwendungen des Landes an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung (ANBest.GK)
Rechtsbehelf
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- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Was muss ich mitbringen?
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Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
- eine Kostenschätzung mit Erläuterung der geplanten Leistungen sowie gegebenenfalls Planunterlagen. Kostenberechnungen oder Angebote für einzelne Gewerke sind ebenfalls zulässig.
- gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen beziehungsweise Zustimmungen, insbesondere nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz (HDSchG).
- bei Antragstellung durch sonstige Berechtigte beziehungsweise sonstigen Berechtigten: Vollmacht der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers.
- bei Antragstellung durch eine Organisation: Nachweis der Vertretungsberechtigung (zum Beispiel Handelsregisterauszug oder ähnlich).
- bei beabsichtigter Geltendmachung von Eigenarbeitszeit: Nachweis zur Glaubhaftmachung des Eigenanteils von mehr als 150 Stunden.
- Verwendungsnachweis (einschließlich Originalrechnungen und Zahlungsnachweisen)