Öffentliche Bekanntmachung Satzung Jugendpflege
S a t z u n g
des Schwalm-Eder-Kreises
über
die Förderung der Kindertagespflege,
die Erhebung von Kostenbeiträgen
für die Kindertagespflege
und
die Vergütung der Tagespflegepersonen
Gemäß § 5 Hessische Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 183) Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) i. V. m. § 90 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022) welches zuletzt durch Artikel 10 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, hat der Kreistag des Schwalm-Eder-Kreises in seiner Sitzung am 03.12.2018 folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Kindertagespflege soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, sowie den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können (§ 22 SGB VIII).
Der Schwalm-Eder-Kreis erbringt im Rahmen seiner Zuständigkeit als örtlicher Jugendhilfeträger gemäß § 86 SGB VIII nach Maßgabe der §§ 23 ff. SGB VIII Leistungen der Kindertagespflege.
Mit dieser Satzung werden die Teilnahme an der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Leistungen sowie die Vergütung der Kindertagespflegepersonen geregelt.
§ 1 Kindertagespflege
- Die Förderung der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungs-berechtigten Person nachgewiesen wird. Hierzu gehört auch die fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung der Kindertages-pflegepersonen sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen.
- Die Tagespflegeperson die Kinder unter 3 Jahren betreut benötigt eine Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII.
- Weist die Kindertagespflegeperson eine Qualifikation als pädagogische Fach-kraft im Sinne des § 25 b HKJGB nach und ist sie als Kindertagespflegeperson geeignet, so erhöht sich der Betrag entsprechend der Regelung in Anhang I.
- Die Landesförderung gemäß § 32 a Hess. Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) i. d. F. vom 01.01.2014 wird angerechnet, d. h. die Landesförderung gilt mit Auszahlung der in Anhang I geregelten Beträge als weitergeleitet.
- Für die Eingewöhnungszeit wird die Hälfte der zukünftigen monatlichen Betreuungszeit auf Basis von Abrechnungsbögen vergütet.
§ 2 Fördervoraussetzungen
- Die Voraussetzungen für die Förderung in der Kindertagespflege bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 22- 24 SGB VIII sowie des § 29 HKJGB in der jeweils geltenden Fassung.
- Geeignet sind Personen gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII, die sich durch ihre Persönlichkeit, Fach- und Sachkompetenz qualifizieren und bereit sind mit den Erziehungsberechtigten, anderen Tagespflegepersonen und dem Fachbereich 51 – Jugend und Familie kooperativ zusammen zu arbeiten. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Weiterhin müssen sie über Räumlichkeiten verfügen, die eine kindgerechte, ungefährdete, entspannte und anregungsreiche Entwicklung ermöglichen. Sie bedürfen außerdem der Erlaubnis zur Kindertagespflege, wenn die Kriterien des § 43 SGB VIII (Betreuung außerhalb der Kindeswohnung) vorliegen.
- Zur Aufnahme eines Kindes in die geförderte Kindertagespflege ist ein Antrag der Erziehungsberechtigten beim Fachbereich Jugend und Familie zustellen. Dem Antrag ist eine von dem/der/den Erziehungsberechtigten und der Tagespflegeperson unterzeichnete Betreuungsvereinbarung beizufügen. Über die Betreuungsvereinbarung entsteht ein privatrechtliches Vertragsverhältnis.
§ 3 An- und Abmeldung
- Die Aufnahme eines Kindes in die Kindertagespflege erfolgt nach der Anmeldung beim Fachdienst Jugend und Familie des Schwalm-Eder-Kreises.
- Die An- und Abmeldung von Tagespflegekindern muss schriftlich erfolgen.
- Die Abmeldung von Tageskindern hat bis zum Ende eines Monats mit einer Frist von vier Wochen zu erfolgen oder in der Probezeit/Eingewöhnungszeit umgehend.
§ 4 Übergangsregelung
Für Kinder in Kindertagespflege, denen zu ihrem 3. Geburtstag kein Platz in einer Kindertagesstätte zur Verfügung gestellt werden kann, kann die Kindertagespflege weiter bis nach den jeweiligen Sommerferien, längstens aber vier Monate über den dritten Geburtstag hinaus gewährt werden. Es bedarf eines Nachweises, dass die Gemeinde keinen Platz in der Kindertagesstätte zur Verfügung stellen kann oder dieser erst nach Erreichen 3. Lebensjahr zur Verfügung steht. In diesen Fällen werden den betreffenden Gemeinden 50 % der Kindertagespflegekosten in Rechnung gestellt. Nach Ende der jeweiligen Sommerferien erfolgt keine Erstattung mehr durch den Schwalm-Eder-Kreis.
§ 5 Pflichten des Personensorgeberechtigten
- Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes sind die Personensorgeberechtigten zur unverzüglichen Mitteilung an die Kindertagespflegestelle verpflichtet. In den imInfektions-schutzgesetz definierten Fällen darf die Kindertagespflegestelle erst nach Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung wieder besucht werden.
- Die Personensorgeberechtigten schließen mit der Kindertagespflegeperson eine Betreuungsvereinbarung ab, die u. a. die Höhe und den Umfang der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Betreuungszeit regelt.
- Der/die Erziehungsberechtigte(n) sind verpflichtet den Fachbereich Jugend und Familie umgehend über alle leistungsrelevanten Änderungen schriftlich zu unterrichten und erforderliche Nachweise vorzulegen, wie: Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, Änderungen der Betreuungszeiten, Aufgabe oder Änderung der Berufstätigkeit, Wechsel der Tagespflegeperson.
§ 6 Laufende Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen
- Die Höhe der laufenden Geldleistung wird vom Schwalm-Eder-Kreis als örtlichen Jugendhilfeträger festgelegt. Die Auszahlung erfolgt aufgrund eines Betreuungsmittelwertes zum Monatsende an die Tagespflegeperson sowie nach einem Einstufungsmodell zur Qualifikation und Dauer der Tätigkeit als Tagespflegeperson. Gleichzeitig wird die Landesförderung in den Stundensatz der Tagespflegeperson mit eingerechnet (siehe Anhang II).
- In Sonderfällen können sowohl Zuschlagszeiten als auch die gesamte Betreuung auf Grundlage eines Betreuungsnachweises abgerechnet werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Arbeitszeiten der Personensorgeberechtigten kein wiederkehrendes Muster aufweisen oder der Betreuungsumfang großen Schwankungen unterliegt.
- Der Eingewöhnungszeitraum wird grundsätzlich auf der Grundlage eines Betreuungsnachweises abgerechnet.
- Eine Pauschale zur Anerkennung der Förderleistung der Kindertagespflegeperson von 0,05 EUR pro nachgewiesene Betreuungsstunde (maximal 100 EUR im Jahr) und betreutem Kind wird gezahlt, wenn die Tagespflegeperson im Umfang von mindestens drei Tagen und im Abstand von höchstens fünf Jahren an einer Fortbildung zum Hessischen Bildungs- und Erziehungsplan (BEP) teilnimmt. Sie wird ebenfalls auf die Geldleistung angerechnet und gilt auch mit Auszahlung der in Anhang I geregelten Beträge als weitergeleitet.
- Die Geldleistung wird unabhängig davon erbracht, wo die Betreuung eines Kindes aus dem Schwalm-Eder-Kreis stattfindet, so lange sich der Wohnsitz im Schwalm-Eder-Kreis befindet.
§ 7 Betreuungsverhältnis
Wird ein Kind zu einer geeigneten Tagespflegeperson vermittelt oder wird eine geeignete Tagespflegperson von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen, so schließen die erziehungsberechtigte Person und die Tagespflegeperson einen schriftlichen Betreuungsvertrag. Damit entsteht ein privat-rechtliches Betreuungsverhältnis. Im Betreuungsvertrag sind insbesondere die Betreuungszeiten und der Betreuungsumfang zu regeln.
§ 8 Aufsicht und Haftpflicht
1. Die Aufsichtspflicht der Kindertagespflegeperson beginnt mit dem Eintreffen des Kindes und endet mit der Übergabe an den Personensorgeberechtigten.
2. Soll das Kind bestimmte Wege allein oder mit anderen Begleitpersonen zurücklegen, so ist vorher eine schriftliche Einverständniserklärung des Personensorgeberechtigten bei der Kindertagespflegeperson zu hinterlegen.
§ 9 Allgemeines / Höhe des Kostenbeitrages
- Mit dieser Satzung werden öffentlich-rechtliche pauschalierte Kostenbeiträge gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII für die Kindertagespflege erhoben.
- Für die Höhe des pauschalierten Kostenbeitrages ist die vertraglich verein-barte wöchentliche oder durchschnittliche monatliche Betreuungszeit maßgeblich. Diese ist in Betreuungsblöcke von jeweils fünf Stunden gestaffelt. Der Kostenbeitrag für Erziehungsberechtigte ergibt sich aus dem Anhang III.
- Die pauschalierten Kostenbeiträge werden von den Eltern, einem Elternteil oder einem anderen Personensorgeberechtigten erhoben, die Kindertages-pflege gemäß §§ 23, 24 SGB VIII in Anspruch nehmen.
- Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 11 Erlass oder Ermäßigung des Kostenbeitrages
- Beitragspflichtige, die laufende Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes beziehen, zahlen für die Dauer des nachgewiesenen Leistungsbezuges keinen Kostenbeitrag. Soweit der Beitragspflichtige Anspruch auf Kinderbetreuungskosten gemäß SGB II hat, werden diese Leistungen anstatt eines Kostenbeitrages vom Schwalm-Eder-Kreis in Anspruch genommen.
- Soweit mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig Kindertagespflege in Anspruch nehmen, ermäßigt sich der Kostenbeitrag um 50% für das zweite und jedes weitere Kind.
- Soweit die Kindertagespflege ergänzend zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder einem schulischen Betreuungsangebot gewährt wird, ermäßigt sich der Kostenbeitrag um 50%, wenn der Kostenbeitragspflichtige gleichzeitig für die Kindertageseinrichtung oder das schulische Betreuungsangebot eine Gebühr oder einen Teilnahmebeitrag in Höhe von mehr als 20 EUR monatlich zu entrichten hat.
- Der Kostenbeitrag soll auf Antrag des/der Kostenbeitragspflichtigen gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung mit dem Kostenbeitrag den Eltern oder dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gilt § 90 Abs. 4 SGB VIII in Verbindung mit §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a SGB XII.
- Die Gewährung einer Ermäßigung oder des teilweisen oder vollständigen Erlasses des Kostenbeitrages ist nur nach Erteilung der erforderlichen Auskünfte und Vorlage der entsprechenden Nachweise möglich.
§ 12 Entstehen der Kostenbeitragspflicht und Fälligkeit des Kostenbeitrages
- Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Kind in die Kindertagespflege aufgenommen wird. Sie endet zum Ende des Monats, in dem die Betreuung endet. Die Kostenbeitragspflicht bleibt auch bei der Unterbrechung der Kindertagespflege wegen Urlaubs oder Erkrankung bestehen.
- Beginnt die Kindertagespflege nach dem 15. eines Monats oder endet sie vor diese3 Termin, so reduziert sich der Kostenbeitrag für diesen Monat um die Hälfte.
- Der Kostenbeitrag wird mit Bescheid festgesetzt. Er ist monatlich fällig und jeweils bis zum 10. eines Monats im Voraus zu entrichten.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung Kostenbeitragssatzung Kindertagespflege vom 13.12.2011 außer Kraft.
Homberg, den 03.12.2018
B e c k e r ,
Landrat des Schwalm-Eder-Kreises
Bekannt gemacht gemäß § 5 Abs. 3 HKO in der derzeit gültigen Fassung.
Anhang I - Geldleistungen
Kategorie 0 | Kategorie A | Kategorie B | Kategorie C | Kategorie D | |
2,20 EUR | 3,30 EUR | 4,40 EUR | 4,70 EUR | 5,30 EUR | |
davon Förderleistung | 1,10 EUR | 1,70 EUR | 2,80 EUR | 3,10 EUR | 3,70 EUR |
davon Sachaufwand | 1,10 EUR | 1,60 EUR | 1,60 EUR | 1,60 EUR | 1,60 EUR |
zuzüglich Landesförderung | Siehe Anhang II | Siehe Anhang II | Siehe Anhang II | Siehe Anhang II | Siehe Anhang II |
Zuschlag Fortbildung hessischen Bildungs- und Erziehungsplan | 0,05 EUR | 0,05 EUR | 0,05 EUR | 0,05 EUR | 0,05 EUR |
Anhang II - Stundenübersicht
Landesförderung Übersicht | ||||
Wöchentliche Betreuungszeit bis zu | Kind <3 | 3 bis Schuleintritt | Schulkind | |
25 Stunden | 100,00 EUR | 13,00 EUR | 12,00 EUR | |
mehr als 25 bis zu 35 Stunden | 200,00 EUR | 16,00 EUR | 13,00 EUR | |
mehr als 35 Stunden | 250,00 EUR | 18,00 EUR | 16,00 EUR |
Anhang III - Kostenbeitrag:
Der pauschalierte Kostenbeitrag beträgt je Kind und Monat:
Betreuungsumfang wöchentliche Betreuungszeit | Kostenbeitrag in EURO monatlich ab … |
von bis zu 15 Std. | 90,00 |
von mehr als 15 bis zu 20 Std. | 110,00 |
von mehr als 20 bis zu 25 Std. | 130,00 |
von mehr als 25 bis zu 30 Std. | 150,00 |
von mehr als 30 bis zu 35 Std. | 170,00 |
von mehr als 35 bis zu 40 Std. | 190,00 |
von mehr als 40 bis zu 45 Std. | 230,00 |
bei mehr als 45 Std. | 260,00 |
Grundqualifizierung von weniger als 160 Stunden, kein Nachweis einer jährlichen Fortbildung im Umfang von mindestens 20 Unterrichtseinheiten
Qualifikation von weniger als 160 Unterrichtseinheiten sowie bei 160 Unterrichtseinheiten ohne Zertifikat DJI bei fortlaufender Weiterbildung im Umfang von mind. 20 Stunden pro Jahr
Qualifikation mind. 160 Unterrichtseinheiten nach DJI-Standard mit Zertifikat Bundesverband Kindertagespflege oder abgeschlossene Berufsausbildung als staatl. anerkannte Erzieherin oder Kinderpflegerin sowie fortlaufende Weiterbildung im Umfang von mind. 20 Stunden pro Jahr
Qualifikation mind. 160 Unterrichtseinheiten nach DJI-Standard mit Zertifikat Bundesverband Kindertages-pflege sowie anschl. mindestens 36 Monate Tätigkeit als Tagespflegeperson sowie fortlaufende Weiterbildung im Umfang von mind. 20 Stunden pro Jahr
Qualifikation pädagogische Ausbildung (mind. Erzieherin) + mind. 80 Unterrichtseinheiten Tagespflegequalifizierung nach DJI-Curriculum sowie fortlaufende Weiterbildung im Umfang von mind. 20 Stunden pro Jahr
0,05 EUR pro nachgewiesene Betreuungsstunde und betreutem Kind zur Anerkennung der Förderleistung der Kindertagespflegeperson, wenn die Kindertagespflegeperson im Umfang von mindestens 3 Tagen und im Abstand von höchstens fünf Jahren an einer Fortbildung zum hessischen Bildungs- und Erziehungsplan teilnimmt.
Öffentliche Bekanntmachung