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Fahrberechtigung (sog. Feuerwehrführerschein) beantragen

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Leistungsbeschreibung
Die Freiwilligen Feuerwehren, die anerkannten Rettungsdienste, das Technische Hilfswerk sowie die sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes können ihren ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern den Erwerb einer Fahrberechtigung, den sogenannten "Feuerwehrführerschein", zum Führen ihrer Einsatzfahrzeuge ermöglichen.

Mit der Fahrberechtigung dürfen die ehrenamtlichen Angehörigen der genannten Freiwilligen Feuerwehren und Organisationen
  • Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 4,75 Tonnen, auch mit Anhängern (kleine Fahrberechtigung),
  • Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 7,5 Tonnen, auch mit Anhängern (große Fahrberechtigung),
auf öffentlichen Straßen führen.

Hinweis: Die Fahrberechtigung berechtigt nur zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren und Organisationen im Rahmen der Aufgabenerfüllung (keine Privatfahrten), und zwar im gesamten Bundesgebiet.
 
Einweisungsberechtigte

Die Freiwilligen Feuerwehren oder Organisationen bestimmen die Einweisungsberechtigten selbst. Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Sie müssen Angehörige der einweisenden Freiwilligen Feuerwehr oder Organisation oder einer anderen einweisungsberechtigten Feuerwehr oder Organisation sein,
  • Alter: mindestens 30 Jahre,
  • Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder der Klasse 3 seit mindestens 5 Jahren,
  • Belastung im Fahreignungsregister (vorher: Verkehrszentralregister) mit nicht mehr als 3 Punkten
Die Freiwillige Feuerwehr oder die Organisation kann zur letztgenannten Voraussetzung von den Einweisungsberechtigten eine aktuelle Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen.

Daneben sind auch Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer (im Sinne des Fahrlehrergesetzes) mit Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE einweisungsberechtigt. Zudem kann die Einweisung auch organisationsübergreifend erfolgen.

Die Entscheidung, ob feuerwehr- oder organisationseigene Kräfte bzw. Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer die Einweisung vornehmen, obliegt den Gemeinden als den Trägern der Feuerwehren und den Organisationen.

Prüfungsberechtigte

Für die prüfungsberechtigten Personen gelten die gleichen Anforderungen wie für die Einweisungsberechtigten. Zudem darf Prüferin/Prüfer mit der einweisenden Person nicht identisch sein.
weiterführende Links
  • Fahreignungsregister
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )


Pfeil rechts orange 30.5.2 - Führerscheinstelle
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 30.5.2 - Führerscheinstelle
Hans-Scholl-Straße 1
34576 Homberg (Efze)

Fuehrerscheinstelle@schwalm-eder-kreis.de

Pfeil rechts orange 30.5.2 - Führerscheinstelle
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 15:30 Uhr
Dienstag:
von 13:30 bis 15:30 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 15:30 Uhr
Donnerstag:
von 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr

Telefonisch ist die Führerscheinstelle täglich zwischen 08:00 und 12:00 Uhr erreichbar.

Welche Gebühren fallen an?
24,30 Euro nach Gebührennummer 201 (5,10 Euro) und Gebührennummer 202.10 (19,20 Euro) gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Anträge / Formulare
  • Muster: Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung zum Erwerb der kleinen Fahrberechtigung
  • Muster: Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung zum Erwerb der großen Fahrberechtigung
  • Muster: Kleine Fahrberechtigung
  • Muster: Große Fahrberechtigung
(Anlagen 3 –6 zur Hessischen Fahrberechtigungsverordnung – HFbV)

 
weiterführende Links
  • Hessische Fahrberechtigungsverordnung - HFbV
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

andere Downloads

Pfeil rechts orange 30.5 Antrag Feuerwehrführerschein

Rechtsgrundlage:

Rechtsgrundlage
weiterführende Links
  • § 2 Absatz 10a, 15 und 16 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • § 6 Absatz 5 StVG
  • Hessische Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes (Hessische Fahrberechtigungsverordnung - HFbV)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Rechtsbehelf
Widerspruch nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung ist möglich.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Hessische Fahrberechtigungsverordnung (HFbV)
Was muss ich mitbringen?
Sie müssen Ihrem formlosen Ersuchen bei der Ordnungsbehörde (im Regelfall die Führerscheinstelle) folgende Unterlagen beilegen:
  • Führerschein der Klasse B sowie
  • Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung zum Erwerb der kleinen Fahrberechtigung (Muster nach Anlage 3 der Verordnung) oder zum Erwerb der großen Fahrberechtigung (Muster nach Anlage 4 der Verordnung).
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
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05681/775-3093
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Alexandra Heß
05681/775-3077
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