53.6 - Betreuungsbehörde
Wir beraten gemäß unserer Aufgabenstellung nach dem Betreuungsrecht erwachsene Menschen, die eine psychische, körperliche oder geistige Erkrankung oder Behinderung haben und aufgrund dessen bestimmte Angelegenheiten ihres Lebens nicht mehr verrichten können.
Im Kontakt mit Betroffenen wird gemeinsam besprochen, ob die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers sinnvoll und vom Betroffenen gewollt ist, ob die Voraussetzungen vorliegen oder ob eine Person aus Umfeld oder Familie zum Beispiel mit einer Vorsorgevollmacht betraut werden kann. Das Ergebnis aus den Gesprächen geht in Form einer schriftlichen Empfehlung unsererseits an das zuständige Betreuungsgericht, welches den abschließenden Beschluss trifft.
Auch die namentliche Empfehlung eines möglichen Betreuers an das Gericht fällt in unseren Aufgabenbereich.
Was ist eine gesetzliche Betreuung?
Eine gesetzliche Betreuung ist keine Entmündigung. Maßgeblich ist stets, dass der Wille und das Wohl des Betreuten im Vordergrund der Arbeit eines Betreuers stehen. Dessen Handeln sollte sich an den Interessen des Betreuten orientieren.
Hierzu hält der vom Gericht bestellte Betreuer regelmäßigen Kontakt mit der/dem Betreuten und unterstützt und entlastet bei Tätigkeiten, die diese(r) aufgrund der Erkrankungssituation nicht selbst ausüben kann. Diese Tätigkeiten können sein beispielsweise Ämter- und Behördenkontakte, Antragswesen, gesundheitliche Entscheidungen, Fragen des Aufenthaltes oder der Wohnform oder finanzielle Regelungen soweit erforderlich.
Wer beantragt eine gesetzliche Betreuung?
Beantragt werden kann eine Betreuung grundsätzlich durch jeden (Nachbarn, Fachleute, Hausärzte, Angehörige, Freunde etc.). Auch durch die betroffene Person selbst. Soweit eine rein körperliche Behinderung vorliegt, muss der Antrag auf Betreuung vom Betroffenen selbst gestellt werden, sofern ihm dies möglich ist.
Wo beantragt man eine gesetzliche Betreuung?
Beim zuständigen Betreuungs-/Amtsgericht (Melsungen, Schwalmstadt, Fritzlar) je nachdem, wo der/die Betroffene seinen Wohnsitz hat. Die Anregung kann in schriftlicher Form, entweder unter Zuhilfenahme des Formulars „Anregung einer rechtlichen Betreuung“ gemacht werden oder in einem selbstverfassten Schreiben oder direkt und mündlich beim Gericht.
Das Gericht beauftragt dann die Betreuungsbehörde mit der Prüfung.
Aber auch Anfragen im Vorfeld von Betroffenen oder Angehörigen werden von uns im Rahmen einer Beratung beantwortet.
Ihre Kontakte:
Sprechzeiten:
Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.